[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und Jamaika VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Gesellschaften, die nach dem Jamaica International Business Companies (Exemption from Income Tax) Law, 1956 (in der am 23. August 1956 geltenden Fassung), ergänzt durch die Jamaica International Business Companies (Exemption from Income Tax) Regulations, 1964 (in der am 14. März 1964 geltenden Fassung) oder nach einem ähnlichen Gesetz, das künftig in Jamaika verabschiedet wird, Anspruch auf besondere Steuervergünstigungen haben.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in Jamaika:
aa) |
die income tax (Einkommensteuer einschließlich der surtax (Zusatzsteuer), |
bb) |
die company profits tax (Steuer auf Gesellschaftsgewinne), die additional company profits tax (Zusatzsteuer auf Gesellschaftsgewinne) und die investment company profits tax (Steuer auf Gewinne von Kapitalanlagegesellschaften) und |
cc) |
die transfer tax (Steuer auf den Transfer) (im folgenden als "jamaikanische Steuer" bezeichnet). |
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(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Art. 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Jamaika" die Insel Jamaika, die Morant Cays, die Pedro Cays und die dazugehörigen abhängigen Gebiete; im geographischen Sinne verwendet umfaßt der Ausdruck "Jamaika" die Hoheitsgewässer Jamaikas einschließlich derjenigen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, die nach dem Völkerrecht und jamaikanischem Recht als Gebiete gelten, in denen Jamaika seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Jamaika; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" und "eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person", je nach dem Zusammenhang, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person oder eine in Jamaika ansässige Person; |
g) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
bb) |
in bezug auf Jamaika alle natürlichen Personen... |
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