Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als "zuständige Behörden"

 

a)

in der Schweiz: Le Directeur de l’Administration fédérale des contributions/ der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell’Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,

 

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

 

c)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

 

d)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

 

e)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

 

f)

in Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

 

g)

in der Griechischen Republik: Ο Υπουργóς των Οικονομικών oder ein Beauftragter,

 

h)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

 

i)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

 

j)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihre Beauftragten,

 

k)

in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

 

l)

in Zypern: Υπουργóς Οικονομικών oder ein Beauftragter,

 

m)

in Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

 

n)

in Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

 

o)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für die Zwecke von Artikel 10 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d’Etat luxembourgeois,

 

p)

in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

 

q)

in Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

 

r)

Im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

 

s)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

 

t)

in Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

 

u)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

 

v)

in Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

 

w)

in der Slowakei: Minister financií oder ein Beauftragter,

 

x)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

 

y)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

 

z)

im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Aussenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre ermächtigten Vertreter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird, gemäss dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und damit in Beziehung stehende Verträge, von dem der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird, und welches auf das vorliegende Abkommen Anwendung findet.

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