(1) Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für diese umlauffähigen Schuldtitel,

  • für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und
  • bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in der Schweiz niedergelassen ist und
  • bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel:

  • für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und
  • bei denen die Zahlstelle des Emittenten in der Schweiz niedergelassen ist und
  • bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a.

Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a.

 

(2) Dieser Artikel hindert die Schweiz und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

[1] Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel. .

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