Leitsatz
Ein im Anschluss an die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen zum nächsten Semesterbeginn aufgenommenes Bachelor-Studium im Steuerrecht, das zum von vorne herein angestrebten Berufsziel führt, stellt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme einen integrativen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, für die ungeachtet einer parallelen Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld besteht.
Sachverhalt
Der 1993 geborene Sohn der Klägerin befand sich bis zum Juni 2014 in Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2014 auf, da der Sohn die Berufsausbildung beendet habe. Die Klägerin beantragte die Weitergewährung des Kindergeldes, da der Sohn sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht, und im September 2014 ein Studium an der Hochschule für Ökonomie & Management begonnen habe. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldgewährung ab Juli 2014 ab, da der Sohn eine erste Berufsausbildung beendet habe, und sich derzeit in einer weiteren Berufsausbildung befinde. Da er einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehe, könne er gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, die Ausbildung zum Steuerfachangestellten und der unmittelbar im Anschluss anschließende Studiengang seien als einheitliche Erstausbildung zu beurteilen. Es handele sich um eine sog. mehraktige Ausbildung, die erste Berufsausbildung sei dabei integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Bachelor-Studium des Sohnes einen Teil der Erstausbildung darstellt, da im Streitfall die Erlangung des akademischen Grads eines "Bachelor of Arts" das ersichtliche Ausbildungsziel des Sohnes gewesen sei. Für die Frage, ob bereits der erste Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein weiterer Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstelle. Es komme darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen würden.
Hinweis
Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt es für die Feststellung einer mehraktigen Erstausbildung nicht auf den Zeitpunkt der Unterrichtung der Familienkasse über diese Absicht an, sondern auf den im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Sachverhalt (entgegen DA-KG 2017, V 6.1 Abs. 1 Satz 8). Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 8/18 geführt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018, 9 K 994/17 Kg