Auf zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist Die Vorschrift erfordert zu jedem Abschlussstichtag einen Vergleich zwischen den (ggf. fortgeführten, d. h. um planmäßige Abschreibungen verminderten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Zeitwerten der einzelnen Vermögensgegenstände. Wird dabei festgestellt, dass der Zeitwert eines Gegenstands unter seinem Buchwert liegt, muss der niedrigere Zeitwert in der Bilanz angesetzt werden, wenn von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist.
GWG-Abschreibung als Sonderfall außerplanmäßiger Abschreibung
Einen Sonderfall der außerplanmäßigen Abschreibungen stellt die sofortige Vollabschreibung geringwertiger (selbständig nutzbarer) Anlagegegenstände dar, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Steuerlich ergibt sich diese Möglichkeit aus § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach die Anschaffungs- oder Herstellungskosten solcher Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dieses steuerliche Wahlrecht zwischen Sofortabzug und Verteilung des Aufwands ist nach überwiegender Ansicht aus Gründen der Bilanzierungsvereinfachung auch handelsrechtlich zulässig. Gestützt wird die handelsrechtliche Zulässigkeit auch durch den Grundsatz der Wesentlichkeit.
Handelsrechtlich ist für das Kriterium der "Geringfügigkeit" die in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG genannte Grenze ein Anhaltspunkt. Vorschläge für einen handelsrechtlich noch akzeptablen Grenzbetrag reichen in der Literatur bis 1.000 EUR. In der Praxis wird in aller Regel aus Gründen der Vereinfachung die Grenzziehung in der Handelsbilanz in Übereinstimmung mit der steuerlichen Regelung vorgenommen.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt den GWG-Wert seit dem 1.1.2018 auf 800 EUR nach Abzug der im Kaufpreis enthaltenen Vorsteuer. Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt keine Rolle. Kostet z. B. die Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Jahr 2024 800 EUR zuzüglich 19 % nicht als Vorsteuer abziehbare USt, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG der Bruttobetrag von 952 EUR absetzbar.