2.1 Steuerrecht unterscheidet zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern
Der Steuergesetzgeber unterscheidet in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG im Rahmen der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, zwischen
- Wirtschaftsgütern, "die der Abnutzung unterliegen" (= abnutzbare Anlagegüter), und
- solchen, bei denen das nicht der Fall ist (= nicht abnutzbare Anlagegüter).
Er trifft also die gleiche Unterscheidung wie das Handelsrecht, verwendet jedoch eine andere Terminologie. Das Steuerrecht differenziert im Rahmen seiner Bewertungs- und Abschreibungsvorschriften zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
Bei den abnutzbaren Anlagegütern sind Wertminderungen ebenfalls zwingend durch planmäßige Abschreibungen zu erfassen. Es besteht wie im Handelsrecht die Pflicht, zumindest die abschnittsbezogene lineare AfA (sog. Normal-AfA) auch tatsächlich vorzunehmen. Anstelle des Begriffs der planmäßigen Abschreibung verwendet das Steuerrecht den der Absetzung für Abnutzung (AfA), meint damit im Grunde aber dasselbe. Steuerlich wird die planmäßige Abschreibung als AfA oder – bei Wirtschaftsgütern mit Substanzverbrauch – als Absetzung für Substanzverringerung bezeichnet. Zentrale Vorschrift ist § 7 EStG.
2.2 Abschreibungsregeln für Geschäfts- und Praxiswert
2.2.1 Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über dem Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt. Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Nutzungsdauer gesetzlich festgelegt. Sie beträgt 15 Jahre. Für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswerts eines Gewerbebetriebs ist prinzipiell ohne Bedeutung, ob die gewerbliche Tätigkeit besonders auf die Person des Unternehmers zugeschnitten ist, d. h. auch im Fall von personenbezogenen Gewerbebetrieben (z. B. Friseure, Apotheken) gilt die Nutzungsdauer von 15 Jahren. Nur in Ausnahmefällen verliert der aus einem Praxiswert umgewandelte Geschäftswert nicht den aus der besonderen Personenbezogenheit folgenden Charakter und ist weiterhin nach den für den Praxiswert geltenden Grundsätzen abzuschreiben.
2.2.2 Entgeltlich erworbener Praxis- bzw. Sozietätspraxiswert
Die gesetzliche Nutzungsdauer des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Geschäftswertabschreibung gilt nicht für entgeltlich erworbene freiberufliche Praxiswerte. Ihre Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich 3 bis 5 Jahre. Ob der Abschreibungszeitraum 3, 4 oder 5 Jahre beträgt, ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.
Führt ein Freiberufler seine Tätigkeit nach entgeltlicher Einbringung seines Praxiswerts im Rahmen einer Sozietät fort und übt er dabei weiterhin einen entscheidenden Einfluss aus, wird die grundsätzliche Nutzungsdauer des von der Sozietät erworbenen "Sozietätspraxiswerts" mit Rücksicht auf die weitere Mitarbeit des Eintretenden mit 6 bis 10 Jahren angenommen.
Abschreibung des aus einem Praxiswert umgewandelten Geschäftswerts
Für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswerts eines Gewerbebetriebs ist wie erwähnt ohne Bedeutung, ob die gewerbliche Tätigkeit besonders auf die Person des Unternehmers zugeschnitten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH lediglich in solchen Fällen angenommen, in denen sich der Praxiswert eines Freiberuflers durch Übertragung auf eine der Tätigkeit nach freiberufliche, aber kraft Rechtsform bzw. Beteiligung eines berufsfremden Mitunternehmers oder wegen der Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ("Abfärberegelung") gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft in einen Geschäftswert gewandelt hat.
2.3 Spezielle Abschreibungsregelung für GWG
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG räumt für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage bzw. Zuführung bei Betriebseröffnung neuer oder gebr...