Bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind handelsrechtlich außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen. Als solche außerplanmäßigen Abschreibungen kennt das Steuerrecht zum einen die "Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung" (AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Zum anderen erlaubt es ganz allgemein für abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter die Teilwertabschreibung,[1] die bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorgenommen werden "kann". Es handelt sich um ein eigenständiges steuerrechtliches Wahlrecht, sodass die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen ist.[2]

AfaA setzen entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (außergewöhnliche technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung) voraus.[3] Die AfaA erlaubt damit die Berücksichtigung von unvorhergesehenen, außergewöhnlichen Ereignissen, die zu Substanzeinbußen führen, z. B. durch Beschädigung, Brand, oder zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts, z. B. wegen neuer Erfindungen, die zu einer unvorhergesehenen Überalterung des Wirtschaftsguts führen.

Des Weiteren gibt es im Steuerrecht Sonderabschreibungen, die konjunkturellen und strukturpolitischen Zielen dienen.

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