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Abschreibung: Änderung des Abschreibungsplans / 2.6 Es entstehen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Hans Walter Schoor
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Einer Planänderung bedarf es auch, wenn nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen.[1] Da diese den Restbuchwert verändern, ist eine Neuberechnung der künftigen Abschreibungsquoten zwingend. Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen geschieht dies in der Weise, dass die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem letzten Buchwert (nicht: der ursprünglichen Bemessungsgrundlage) hinzugerechnet werden. Der sich danach ergebende Wert ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.

In der Steuerbilanz wird ebenso verfahren. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.[2] Sind die nachträglichen Herstellungsarbeiten so umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, ist die weitere AfA nach der Summe aus dem Restbuchwert des bisherigen Wirtschaftsguts und den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen;[3] maßgebend ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts. Entsteht durch den nachträglichen Herstellungsaufwand kein anderes Wirtschaftsgut, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Anlageguts im Zeitpunkt der Beendigung der Herstellungsarbeiten neu zu schätzen.

[1] Thiele/Breithaupt/Kahling/Prigge in: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 253 HGB Rn. 277.
[2] R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR 2012.
[3] R 7.4 Abs. 9 Satz 4 EStR 2012.

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