Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Beim Anlagevermögen ist eine Teilwertabschreibung nur zulässig, wenn es sich voraussichtlich um eine dauerhafte Wertminderung handelt. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet, dass der Wert des Wirtschaftsguts voraussichtlich nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert absinkt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.
Es ist von einer voraussichtlich nachhaltigen Wertminderung auszugehen, wenn der Unternehmer am Bilanzstichtag auf Grund objektiver Anzeichen ernsthaft mit einer dauerhaften Wertminderung rechnen muss. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für eine dauerhafte Wertminderung sprechen als dagegen.
Katastrophenschäden gelten als dauernde Wertminderung
Es ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass, z. B. Katastrophen oder technischer Fortschritt sind regelmäßig von Dauer.
Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wird keine Handelsbilanz aufgestellt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Steuerbilanz aufgestellt wird. Davon zu unterscheiden sind Erkenntnisse, die den Wert erst nach dem Bilanzstichtag beeinflussen. Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu.
9.3.1 Wie beim abnutzbaren Anlagevermögen der Teilwert ermittelt wird
Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Die verbleibende Nutzungsdauer ist für
- Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG
- andere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen
zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Dauerhafte Wertminderung: Buchung der Teilwertabschreibung einer Maschine
Der Unternehmer hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000 EUR erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt 10.000 EUR. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 EUR bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.
Lösung: Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 EUR ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da dieser Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach 5 Jahren (Ende des Jahres 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird. Die Buchwert-Entwicklung sieht wie folgt aus:
Anschaffungskosten im Jahr 01 |
100.000 EUR |
planmäßige/lineare Abschreibung im Jahr 01 |
10.000 EUR |
Buchwert am 31.12.01 |
90.000 EUR |
planmäßige/lineare Abschreibung im Jahr 02 |
10.000 EUR |
Teilwertabschreibung im Jahr 02 |
50.000 EUR |
Buchwert am 31.12.02 |
30.000 EUR |
Der Buchwert von 30.000 EUR ist über die noch verbleibenden 8 Jahre zu verteilen. Ab dem Jahr 03 beträgt die Abschreibung pro Jahr (30.000 EUR : 8 =) 3.750 EUR.
Buchung der Anschaffung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0210/0440 |
Maschinen |
100.000 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
19.000 |
1200/1800 |
Bank |
119.000 |
Buchung der linearen Abschreibung im Jahr 01
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4830/6220 |
Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) |
10.000 |
0210/0440 |
Maschinen |
10.000 |
Buchung der linearen Abschreibung im Jahr 02
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4830/6220 |
Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) |
10.000 |
0210/0440 |
Maschinen |
10.000 |
Buchung der Teilwertabschreibung im Jahr 02
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4840/6230 |
Außerplanmäßige Abschreibung auf Sachanlagen |
50.000 |
0210/0440 |
Maschinen |
50.000 |
Keine dauerhafte Wertminderung
Der Unternehmer hat im Jahr 01 eine Maschine erworben. Die Anschaffungskosten betragen 100.000 EUR. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt 10.000 EUR. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 50.000 EUR bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.
Lösung: Eine Teilwertabschreibung auf 50.000 EUR ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach 3 Jahren (Ende des Jahres 05) und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsda...