Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer eines gebrauchten Pkws hat der BFH besondere Kriterien aufgestellt. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkws kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Der Bundesfinanzhof stellt bei der Nutzungsdauer eines Pkws auf diese Kriterien ab:

  • den Pkw-Typ (Kleinwagen, Mittelklasse-Pkw, Luxuslimousine),
  • das Alter,
  • die jährliche Fahrleistung und
  • den betriebstypischen Einsatz.

Der BFH legt im Durchschnitt eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km zugrunde. Bei einer 8-jährigen Nutzungsdauer, die einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % entspricht, ergibt sich eine Gesamtfahrleistung von 120.000 km. Mit diesen Eckdaten kann dann auch die Restnutzungsdauer ermittelt bzw. geschätzt werden.

Nach dem vorgenannten BFH-Beschluss ist beim Kauf eines gebrauchten Pkw die Nutzungsdauer neu zu ermitteln. Konsequenz: Der Zeitraum, der sich aus der Differenz der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der verbleibenden Nutzungsdauer für Neufahrzeuge ergibt, kann nur als Anhaltspunkt bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer dienen.

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