Beruht die in den Vorjahren unterlassene AfA auf einem Versehen des Steuerpflichtigen, z. B. einer Fehleinschätzung der Nutzungsdauer, d. h. dem Ansatz einer zu langen Nutzungsdauer oder einer rechtsirrigen Annahme und scheidet eine Teilwertabschreibung aus, ist die unterlassene AfA durch Verteilung des Restbuchwerts auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer nachzuholen.

 
Praxis-Beispiel

Nachholung von AfA

Die X-OHG hat im Juli 01 für 100.000 EUR eine Maschine angeschafft (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Für das Jahr 01 hat die OHG die halbe lineare Jahres-AfA von 5.000 EUR als Aufwand verrechnet. Im Jahr 02 hat sie versehentlich ebenfalls nur eine AfA von 5.000 EUR (also 5.000 EUR zu wenig) vorgenommen, sodass die Maschine zum 31.12.02 einen Restbuchwert von 90.000 EUR hat. Eine Teilwertabschreibung scheidet aus. Die Veranlagung des Jahres 02 kann nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden. Die Maschine hat am 31.12.02 eine Restnutzungsdauer von 8 Jahren.

Die irrtümlich unterlassene AfA kann nachgeholt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass der Restbuchwert zum 31.12.02 von 90.000 EUR auf die Restnutzungsdauer von 8 Jahren verteilt wird. Die AfA der Jahre 03 bis einschließlich 10 beläuft sich somit auf jährlich 11.250 EUR.

Nachholung auch bei Einnahmenüberschussrechnung

Die Nachholung der AfA beruht zwar auf dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der ungeachtet der für vergangenen Jahre eingetretenen Bestandskraft von Steuerbescheiden die Bilanzberichtigung und damit die Fehlerkorrektur bei falscher Bewertung von Wirtschaftsgütern in verfahrensrechtlich noch offenen Wirtschaftsjahren ermöglicht. Die Nachholung der AfA ist aber auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung und den Überschusseinkünften zulässig[1]. Hat also ein Steuerpflichtiger mit Einnahmenüberschussrechnung irrtümlich keine AfA für ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens angesetzt, kann er die unterlassene AfA "nachholen".

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