Rz. 46

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert ist bei Anlagegegenständen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geboten, im Gegensatz zu den Umlaufgegenständen, die handelsrechtlich bei jeder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abzuschreiben sind.[1] Daher wird diese Regelung, im Gegensatz zum strengen Niederstwertprinzip bei den Umlaufgegenständen, als gemildertes Niederstwertprinzip bezeichnet.

Dem Abschreibungsgebot im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unterliegen alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, also sowohl die Sachanlagen als auch die Finanzanlagen.

[1]

S. Rz. 63.

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