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Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder (bzw. vorübergehender) Wertminderung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Für Finanzanlagen besteht also für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert

  • bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Abschreibungsgebot,
  • bei voraussichtlich nicht dauernder (vorübergehender) Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht.

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