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Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder 6 und Abs. 4 HGB darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Es besteht also ein Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert nicht mehr bestehen bei

  • Immateriellen Anlagen, Sachanlagen und Finanzanlagen nach einer außerplanmäßigen Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung;
  • Finanzanlagen nach einer außerplanmäßigen Abschreibung wegen voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung;
  • Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens nach einer Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt oder auf den diesen Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegenden Wert.

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