Rz. 76

Die Gründe für die Abschreibung

  • eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens auf den niedrigeren Wert durch außerplanmäßige Abschreibung oder
  • eines Vermögensgegenstands des Umlaufvermögens auf den niedrigeren sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergebenden Wert oder auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert

dürfen nicht mehr bestehen. Das setzt voraus, dass der Vermögensgegenstand sich noch im Betriebsvermögen befindet und dass die seinerzeit wertmindernd berücksichtigten Umstände inzwischen fortgefallen sind.

Waren mehrere Umstände für die Wertminderung ursächlich, müssen nicht sämtliche weggefallen sein, um eine Wertaufholung zu begründen. Sind nur einige oder ist auch nur ein wertmindernder Umstand fortgefallen, ist i. H. d. hierauf beruhenden Wertminderung zuzuschreiben. Das gilt, obwohl der Gesetzeswortlaut verlangt, dass "die" Gründe, also alle Gründe, für die Abschreibung nicht mehr bestehen. Nach dem Sinn und Zweck des Wertaufholungsgebots soll die Vermögenslage zutreffend dargestellt werden. Daher ist es allein entscheidend, dass dem Vermögensgegenstand inzwischen wieder ein höherer Wert beizumessen ist. Auch eine teilweise Werterholung erfüllt die Voraussetzungen für die Wertaufholung.[1]

[1] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 332.

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