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§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB setzt für die Wertaufholung lediglich voraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, also objektiv weggefallen sind. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 253 Abs. 5 HGB soll aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu jedem Bilanzstichtag die Notwendigkeit der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Wertaufholung bestehen.[1] Es besteht also für die zuständigen Personen zu jedem Bilanzstichtag eine Pflicht zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wertaufholung vorliegen.

[1] BT-Drucks. 16/10067 S. 57.

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