Rz. 152
Nach § 7a Abs. 3 'EStG muss bei der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums zumindest die AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG angesetzt werden.
Rz. 153
Werden auf Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen vorgenommen, ist die Normal-AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG vorzunehmen, degressive AfA ist unzulässig (§ 7a Abs. 4 EStG).
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