LfSt Bayern v. 23.7.2017, S 2134.2.1-33/2 St 32
Nach bundeseinheitlicher Auffassung sind nach dem 31.12.2014 entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013 (GAP-Reform 2013) mit den Anschaffungskosten zu bewerten und nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21.10.2015, IV R 6/12, BStBl 2017 II S. 45) zunächst auf zehn Jahre zu schätzen. Eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer ist erst ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, ab dem konkret absehbar ist, dass die Zahlungsansprüche früher enden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2016 (BStBl 2017 I S. 33) nicht beanstandet wird, wenn die Anschaffungskosten von nach dem 31.12.2004 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum 31.12.2014 verteilt werden.
Normenkette
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