Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Zeitpunkt der Anschaffung ist der der Lieferung. Zeitpunkt der Herstellung ist der der Fertigstellung. Muss ein erworbenes Wirtschaftsgut noch vom Verkäufer montiert werden, gilt es erst mit Abschluss der Montage als geliefert. Obliegt die Montage dagegen dem Käufer oder einem von ihm beauftragten Dritten, gilt das Wirtschaftsgut als mit Erlangung der Verfügungsmacht geliefert.
Beginn der Abschreibung in Montagefällen
Ein Unternehmer hat im November 2023 eine Maschine erworben. Diese wurde Mitte Dezember auf sein Betriebsgelände verbracht. Die Montage der Maschine konnte witterungsbedingt erst im Januar 2024 abgeschlossen werden.
Montiert der Verkäufer, beginnt die Abschreibung erst in 2024. Montiert der Käufer selbst, kann er die Maschine bereits in 2022 abschreiben.
Darauf, ob die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bereits bezahlt worden sind, kommt es für Abschreibungszwecke – auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung oder der Überschusseinkünfte – nicht an. Wird ein Wirtschaftsgut während des laufenden Jahres angeschafft, ist die Abschreibung monatsbezogen zu berechnen, wobei der Monat der Anschaffung bzw. Herstellung einzubeziehen ist.
Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung
Ein Wirtschaftsgut wurde am 31.12. erworben. In diesem Jahr kann 1/12 des Jahresabschreibungsbetrags abgesetzt werden.
Die Abschreibung endet, wenn das Wirtschaftsgut bis auf den Erinnerungsbuchwert von 1 EUR abgeschrieben ist. Bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens endet die Abschreibung – ungeachtet des noch vorhandenen Restbuchwerts – dann, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wird. Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nicht mehr genutzt, auch nicht als Reserve bereitgehalten, endet die planmäßige Abschreibung im Regelfall ebenfalls; in diesem Fall ist die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung insbesondere dann zu prüfen, wenn das Wirtschaftsgut nicht veräußert werden kann.
Ähnlich wie bei dem Beginn der Abschreibung ist bei der Entnahme, Veräußerung oder Zerstörung eines abzuschreibenden Wirtschaftsguts zu verfahren. Das bedeutet, dass die Abschreibung bis einschließlich des Monats zu berechnen ist, in dem das Wirtschaftsgut aus den genannten oder ähnlichen Gründen ausscheidet.