2.3.1 Software mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 250 EUR
Software, deren Anschaffungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, ab 2018 nicht mehr als 250 EUR betragen, "gilt" als Trivialsoftware und damit als ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut. Da es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG handelt, hat der Unternehmer ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung oder der linearen Abschreibung nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – der degressiven Abschreibung. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Bei der GWG-Grenze von 250 EUR handelt es sich um einen Nettobetrag, gleichgültig, ob der Unternehmer die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen kann oder nicht.
2.3.2 Software mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 800 bzw. 1.000 EUR
Software mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR netto bis 800 EUR netto und Anschaffung ab 1.1.2018 ist wie Trivialsoftware zu behandeln, also um ein abnutzbares bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut. Der Unternehmer hat dann ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut, der sog. Poolabschreibung innerhalb von 5 Jahren und der linearen Abschreibung innerhalb der individuellen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – der degressiven Abschreibung.
Bei Software mit Anschaffungskosten von mehr als 800, aber nicht mehr als 1.000 EUR, erfolgt eine Prüfung, ob es sich ausnahmsweise um Trivialsoftware handelt. Ist dies zu bejahen, handelt es sich um ein selbständiges, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG.
Schreibt der Unternehmer seine GWG mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR netto bis zu 800 EUR im ersten Jahr sofort ab, darf er GWG, also auch Trivialsoftware (da beweglich), mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis zu 1.000 EUR nur innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EStG – degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abschreiben. Eine Poolabschreibung gibt es für diese Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil die Poolabschreibung nur einheitlich für alle GWG mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG).
Poolabschreibung
Wer sich für die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG entscheidet, muss GWG mit Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 1.000 EUR in einen Sammelposten einstellen, der dann über 5 Jahre mit jährlich 20 % abzuschreiben ist. Entscheidet sich der Unternehmer für diese Alternative, dann steht ihm auch für GWG, also auch Trivialsoftware mit Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR nicht die Sofortabschreibung zu, sondern nur die Poolabschreibung.
Schematisch lassen sich die Abschreibungsmöglichkeiten wie folgt darstellen: