Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Abtretung wird erst wirksam, wenn sie in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form angezeigt wird. Ohne sie liegt eine rechtswirksame Abtretung überhaupt nicht vor, und zwar nicht nur nicht gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch nicht im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar.
2.1 Form und Inhalt der Anzeige
Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 AO bestimmt, dass die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der vom Zedent und vom Zessionar zu unterschreiben ist, unter Angabe
- des Zedenten,
- des Zessionars,
- der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs,
- des Abtretungsgrunds
anzuzeigen ist. Dabei muss die Abtretungsanzeige nicht im Original zugehen, vielmehr erfüllt sie ihre Schutzfunktion auch dann, wenn die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige dem Finanzamt per Telefax zugeht.
Mit der formalisierten Anzeige unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verfolgt der Gesetzgeber neben dem Zweck, den Gläubiger vor unüberlegten Abtretungen zu schützen und die verwaltungsmäßige Abwicklung der (standardisierten) Anträge zu erleichtern, auch den Zweck, den Schuldner (die Finanzverwaltung) zu schützen, indem ihr die Prüfung der Wirksamkeit der Abtretung erspart bleibt. Der aktuell maßgebende amtlich vorgeschriebene Vordruck ergibt sich aus der Anlage zum Anwendungserlass zu § 46 AO.
Wird der Vordruck neu gefasst, jedoch noch der alte Vordruck verwendet, ändert die Neufassung nichts daran, dass es sich auch bei dem außer Kraft getretenen Vordruck weiterhin um einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck i. S. v. § 46 Abs. 3 AO handelt. Da mit ihm weder die Warn- noch Schutzfunktion zugunsten des Zedenten noch der Zweck der Abtretungsanzeige, dem Finanzamt die Bearbeitung zu erleichtern, beeinträchtigt wird, bleibt die Abtretung wirksam.
Der Abtretungsgrund ist zwar nach § 46 Abs. 3 AO ebenfalls zwingend zu benennen, jedoch wird ihm von der Rechtsprechung nicht das Gewicht beigemessen, das der zutreffenden Benennung von Zedent, Zessionar und Art des abgetretenen Anspruchs beikommt. Der BFH hat es für ausreichend erachtet, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird.
Angaben zum Abtretungsgrund können ggf. auch im Wege der Auslegung ermittelt werden. Das völlige Fehlen von Angaben zum Abtretungsgrund führt dagegen zur Unwirksamkeit der Abtretung.
Werden die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund in einer Anlage zur Abtretungsanzeige gemacht, reicht dies nicht aus, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.
2.2 Mängelbehaftete Anzeige
Die Abtretungsanzeige muss vollständig sein, um wirksam zu werden. Allerdings machen Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, die Abtretung nicht von vornherein unwirksam.
Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zugänglich, die sich an den Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat, deren Erfüllung auch die formelle Wirksamkeit der Abtretungsanzeige bestimmt.
Bei der Ermittlung des in der Abtretungsanzeige verkörperten Willens können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für das Finanzamt als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind. Umstände, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, können daher keine Beachtung finden. Mit Urteil vom 28.9.2011 hat der BFH entschieden, dass die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern. Ansonsten ist die Abtretungsanzeige aufgrund Formmangels unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn lediglich das auf dem alten Abtretungsvordruck vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist und keine weiteren Angaben erfolgen, weil der Vordruck dies nicht vorsieht.
Fehlen die vom Gesetzgeber mit § 46 Abs. 3 AO geforderten Angaben, ändert eine Nachholung nichts an der Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige, denn die vollständige Abtretungsanzeige lässt nicht nur die Abtretung erst wirksam werden, sondern bestimmt auch deren Rang gegenüber anderen ...