(1) 1Die Entscheidung über die Verrechnung der Abwasserabgabe mit den für die Errichtung oder Erweiterung der Abwasseranlage entstandenen Aufwendungen erfolgt auf die schriftliche oder elektronische[1] Erklärung des Abgabepflichtigen hin. 2Die Verrechnung kann nur mit tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. 3Ist die Höhe der Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie geschätzt werden. 4Der Abgabepflichtige kann auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung von Abwasseranlagen leistet.

 

(2) 1Eine Verrechnung mit der in den drei Jahren vor Inbetriebnahme anfallenden Abwasserabgabe ist erst ab dem Veranlagungsjahr möglich, in dem tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.2Die Verrechnung kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erklärt werden.

 

(3) 1Der Abgabepflichtige hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. 3Ergibt die Nachprüfung, daß die Verrechnungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorliegen, ist insoweit die Abgabe nachzuerheben und entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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