Leitsatz
Eine im Schenkungsvertrag auf den Tod des Schenkers aufschiebend bedingte Verbindlichkeit ist abzuzinsen
Sachverhalt
Durch notariellen Vertrag übertrug der Schenker seinen Kommanditanteil an der Grundstücksvermietungs GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung auf seine Tochter.
Der Schenker behielt sich das Nießbrauchsrecht an dem Kommanditanteil bis zu seinem Tod vor. Nach seinem Tod (d.h. auflösend bedingt) war seine Tochter verpflichtet, an die Ehefrau des Schenkers und Mutter der Beschenkten (Klägerin), zu Lasten des Kommanditanteils, einen monatlichen, wertgesicherten Betrag in bestimmter Höhe zu zahlen. Weiterhin übernahm der Schenker die aus dem Übertragungsvorgang resultierende Schenkungsteuer, soweit sie nicht bis zum Erlöschen des Nießbrauchs ausgesetzt oder gestundet war.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer durch an den Schenker gerichteten Bescheid fest, wobei wegen des Nießbrauchs ein bestimmter Betrag zinslos gestundet wurde.
Der Schenker verstarb und wurde durch die Klägerin beerbt.
Diese beantragte die ursprüngliche Schenkungsteuerfestsetzung zu ändern und die von der Beschenkten an sie zu entrichtende Rentenlast steuermindernd zu berücksichtigen. Dabei errechnete sie einen zu berücksichtigenden Kapitalwert der Rentenlast von 385.632 Euro.
Daraufhin änderte das Finanzamt die Schenkungsteuerfestsetzung mit Bescheid und berücksichtigte die Rentenlast mit einem Betrag in Höhe von 213.100 Euro. Es vertrat die Ansicht, dass der auf den Ereignistag, also den Todestag des Schenkers, berechnete Kapitalwert auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzuzinsen sei.
Mit Einspruch machte die Klägerin geltend, der Kapitalwert der abzuzinsenden Rentenlast sei auf den Übertragungsstichtag und damit nach dem damaligen Alter der Klägerin zu berechnen, so dass sich eine zu berücksichtigende Verbindlichkeit in Höhe von 317.024 Euro ergebe.
Die darauf ergehende Einspruchsentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass die Kapitalisierung der Rentenlast auf den Ereignistag zu erfolgen habe, da sie wegen der aufschiebenden Bedingung zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht entstanden gewesen sei.
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf eine weitergehende Herabsetzung der Schenkungsteuer weiter.
Sie vertrat nunmehr die Auffassung, dass die Rentenverbindlichkeit mit dem zum Ereignistag ermittelten Kapitalwert in Höhe von 385.632 Euro anzusetzen sei. Eine Abzinsung für die Zeit zwischen dem Tag der Übertragung des Kommanditanteils und dem Todestag des Schenkers komme nicht in Betracht.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die zulässige Klage als unbegründet angesehen. Das Finanzamt hat im Schenkungsteuerbescheid die zu berücksichtigende Zahlungsverpflichtung der Beschenkten gegenüber der Klägerin zutreffend berechnet.
Es begründet seine Entscheidung insbesondere wie folgt:
Tritt im Fall aufschiebend bedingter Lasten die Bedingung ein, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern zu berichtigen und die Last mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen.
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein, § 158 Abs. 1 BGB. Bis zum Eintritt der Bedingung sind die Rechtswirkungen des Geschäfts in der Schwebe.
Infolge des Bedingungseintritts ergeben sich Rückwirkungen auf den Übertragungsstichtag, die darin bestehen, dass von diesem Zeitpunkt aus gesehen nunmehr die Entstehung der Verbindlichkeit mit dem Bedingungseintritt und damit auch der Abzinsungszeitraum feststehen.
Dabei kann die Abzinsung nicht von dem Kapitalwert der Rentenlast erfolgen, der sich ergibt, wenn man das Lebensalter der Klägerin zum Übertragungszeitpunkt zugrunde legt. Denn tatsächlich war die Rentenlast zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Daran ändert sich auch durch den Eintritt der Bedingung nichts, denn der Eintritt der Bedingung beendet nur den Schwebezustand ex nunc und wirkt nicht in der Weise zurück, dass die Verbindlichkeit als im Zeitpunkt der Übertragung entstanden zu behandeln wäre.
Hinweis
Die Revision wurde vom Finanzgericht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, Az beim BFH II R 26/19.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 28.02.2019, 3 K 3039/17 Erb