Leitsatz
Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.
Normenkette
§ 3 Nr. 26, § 3c EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist im Hauptberuf nichtselbstständig tätig und bezog außerdem 2012 von einem Sportverein 1.200 EUR als Übungsleiterin. Diese Tätigkeit verursachte Ausgaben i.H.v. 4.062 EUR, weit überwiegend für Pkw-Fahrten zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie ohne Erfolg in der Einkommensteuererklärung geltend.
Das FG gab der Klage statt (Thüringer FG, Urteil vom 30.9.2015, 3 K 480/14, Haufe-Index 9029552, EFG 2015, 2163).
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Aufhebung des FG-Urteils. Der BFH stimmte dem FG hinsichtlich der Abziehbarkeit der den Freibetrag übersteigenden Aufwendungen zu, vermisste aber die angesichts der Umstände gebotene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht. Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Klägerin auf Dauer einen Totalgewinn oder -überschuss erzielen konnte oder die verlustbringende Trainertätigkeit wegen persönlicher Neigungen ausübte.
Hinweis
1. Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG blieben im Streitjahr 2012 Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen (hier: Förderung des Sports) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR steuerfrei (ab 2013: bis zu 2.400 EUR).
2. Überschreiten die Einnahmen den Freibetrag, so können die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben gemäß § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG ist jedoch nicht anwendbar, wenn die steuerfreien Einnahmen weniger als 2.100 EUR betragen.
3. Einschlägig ist dann nur § 3c Abs. 1 EStG. Die Einschränkung "soweit" in § 3c Abs. 1 EStG enthält zunächst ein Aufteilungsgebot für Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Der nicht abziehbare Teil richtet sich dann nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den gesamten Einnahmen aus der Tätigkeit.
Stehen die Aufwendungen aber ausschließlich im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und sind die Einnahmen niedriger als die Aufwendungen, dann ist "soweit" nach ständiger BFH-Rechtsprechung dahin auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag voll zu berücksichtigen ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug damit zusammenhängender Aufwendungen erzielt werden soll. Würde man dagegen die im Rahmen einer Einkunftsart angefallenen Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, wegen § 3c Abs. 1 EStG auch insoweit nicht abziehen können, als sie die Einnahmen übersteigen, schlüge der Vorteil der Steuerbefreiung in einen Steuernachteil um.
4. Nie die "Basics" vergessen: Der Abzug von Erwerbsaufwendungen setzt voraus, dass Einkünfte erzielt werden und die Betätigung nicht der Lebensführung zuzurechnen ist. Auf die Reichweite der Abzugsbeschränkung des § 3c EStG kommt es mithin erst dann an, wenn mit Gewinn‐ oder Überschusserzielungsabsicht gehandelt wird und keine Liebhaberei vorliegt. Das trifft im Amateursport nicht selten zu.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.12.2017 – III R 23/15