Leitsatz
Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der KSt befreit ist.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 und 3 KStG, § 48 Abs. 2 EStDV 1990
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin geleistete Spende Steuer mindernd zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin, eine GmbH, leistete im Dezember 1995 an die Gemeinde G eine Scheckzahlung i.H.v. 10.000 DM. Der Scheck ist von einem der Gesellschafter der Klägerin (S) unterzeichnet und enthält den Zusatz "Spende zugunsten BSV G Sparte Fußball". Die Gemeinde G reichte ihn noch unmittelbar an den begünstigten Sportverein weiter.
Die Klägerin behandelte die Scheckzahlung als Gewinn mindernde Betriebsausgabe. Sie legte eine vom 19.9.1996 datierende Bescheinigung der Gemeinde G vor, in der bestätigt wurde, dass die Spende zu gemeinnützigen Zwecken i.S.d. § 52 AO verwendet werde. Ferner hieß es dort, dass die Spende an die von der Klägerin bestimmte Körperschaft weitergeleitet werde, wenn diese vom FA "mit Bescheid/vorläufiger Bescheinigung vom 13.8.1996 als begünstigte Empfängerin anerkannt ist". Die genannte Bescheinigung war erteilt worden, nachdem der Verein im Juni 1996 seine Satzung an die abgabenrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit angepasst hatte.
Das FA erkannte die Spendenzahlung nicht als Gewinn mindernd an, da der Verein im Zeitpunkt des Erhalts der Spende noch nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sei. Die deshalb erhobene Klage hat das FG abgewiesen.
Entscheidung
Auch der BFH sah keine Möglichkeit, der Klägerin zu helfen. Der Charakter der Durchlaufspende verlange eine Gleichbehandlung mit Direktspenden und eine solche sei eben nur steuerlich "effektuierbar", wenn Empfängerin eine als gemeinnützig steuerlich anerkannte Körperschaft sei.
Hinweis
1. Spenden an gemeinnützige Einrichtungen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei hing u.a. bei Spenden an Sportvereine in der Vergangenheit (bis einschließlich 1999) die Abziehbarkeit davon ab, dass der Spendenbetrag an eine öffentliche Stelle – z.B. eine Gemeinde – geleistet wurde, die ihn dann an den begünstigten Verein (Letztempfänger) weiterleitete. Dieses "Durchlaufspendenverfahren" ist heute nicht mehr notwendige Voraussetzung des Spendenabzugs, wird aber weiterhin praktiziert und von den Finanzbehörden anerkannt.
"Durchlaufspenden" sind also an sich steuerlich "unverdächtig". Sie werden gewissermaßen als Abkürzung des Zahlungswegs verstanden und ermöglichen nach wie vor den Spendenabzug nach Maßgabe des einschlägigen Spendenrechts.
2. Der BFH unternimmt im Urteilsfall jedoch eine beträchtliche Einschränkung (die sich bei Licht betrachtet aber eigentlich von selbst versteht):
Eine "Durchlaufspende" ist grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Letztempfänger im Zeitpunkt der Hingabe des Spendenbetrags durch den Spender wegen Gemeinnützigkeit von der KSt befreit ist.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH im Dezember 1995 einer Gemeinde einen Spendenscheck zugunsten des örtlichen Sportvereins übergeben. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Satzung des begünstigten Vereins nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Deshalb leitete die Gemeinde den Scheck erst weiter, nachdem die Vereinssatzung im Juni 1996 an die dafür maßgeblichen Bestimmungen angepasst worden war. Das FA versagte der GmbH daraufhin den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug mit dem Argument, dass der Verein im Zeitpunkt der Begebung der Spende noch nicht gemeinnützig gewesen sei. Diese Handhabung hat der BFH bestätigt.
Zur Begründung hat er vor allem darauf verwiesen, dass bei einer Durchlaufspende die Gemeinde nicht eigenständig über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden könne, sondern insoweit an die Bestimmung des Spenders gebunden sei; aus wirtschaftlicher Sicht sei mithin "Empfänger" der Spende der Verein, weshalb bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Spendenabzugs auf die bei ihm gegebenen Verhältnisse abgestellt werden müsse. Zudem würden anderenfalls "Durchlaufspenden" gegenüber "Direktspenden" (unmittelbar an den Letztempfänger geleistete Spenden) bevorzugt, bei denen zweifelsfrei der Abzug von der Gemeinnützigkeit des Empfängers im Zeitpunkt der Spendenleistung abhänge.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.4.2006, I R 20/05