Leitsatz
Das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung) bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Mini-Jobs. Bei Aufwendungen für sog. Mini-Jobs haben Steuerpflichtige keine zusätzlichen Nachweise gem. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen.
Sachverhalt
Das Finanzamt lehnte den Abzug der von den Klägern geltend gemachten Kinderbetreuungskosten für die Jahre 2009 und 2010 ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers - sondern in bar - erfolgt sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG seien Kinderbetreuungskosten nur abziehbar, wenn die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen dürften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen soll.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG mussten im Streitfall die Voraussetzungen des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8a SGB IV, sog. Minijobs, bezieht. Dies ergibt sich nach Ansicht des FG aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gem. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren III R 63/13 muss der BFH nun entscheiden, ob die positive Sichtweise des FG zutreffend ist. Obwohl es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, ist die Rechtsfrage auch für die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) von Bedeutung, da die frühere Regelung im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgenommen wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.03.2013, 3 K 12356/12