Leitsatz
Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, können vom Arbeitnehmer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sachverhalt
Der Kläger erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass dem Kläger im Jahr 2014 eine Sachzuwendung zugeflossen war. Die daraus resultierende Nacherhebung von Lohnkirchensteuer erfolgte im Rahmen der Arbeitgeberhaftung durch einen an die GmbH gerichteten Haftungsbescheid. Die GmbH zahlte die nacherhobenen Beträge und nahm den Kläger für die Nachzahlung und damit auch für die Kirchensteuer in Regress, welcher eine entsprechende Zahlung an die GmbH leistete. Der Kläger machte die an die GmbH gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die an die GmbH erstattete Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben, da der Abzug voraussetze, dass der Zahlende als Steuerpflichtiger für die Kirchensteuer in Anspruch genommen worden sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind Kirchensteuern nur solche Geldleistungen, die von den Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Abzugsberechtigt sei nur der Steuerschuldner, soweit er die Kirchensteuer tatsächlich getragen hat. Dementsprechend sei nur der gesetzliche Kirchensteuerschuldner zum Abzug der Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berechtigt. Der Steuerpflichtige müsse die Kirchensteuer selbst schulden, wenn sie als Sonderausgaben abzugsfähig sein solle. Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht auf seine persönliche Kirchensteuerschuld geleistet, sondern aufgrund des Haftungsbescheid an die GmbH. Der Kläger hafte als Geschäftsführer der GmbH und damit als deren gesetzlicher Vertreter auch für nicht abgeführte Lohnkirchensteuer, die auf seinen eigenen Arbeitslohn entfalle. Die Pflicht zur Entrichtung der Lohnsteuer obliege dem Arbeitgeber (§ 41a Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 AO), mithin der vertretenen Gesellschaft. Der Kläger leistete auf die Entrichtungsschuld des Vertretenen, das heißt auf eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Kläger als Geschäftsführer zu sorgen habe. Eine Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld habe der Kläger nicht geleistet.
Hinweis
Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche erfolgreich war. Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH über die nun anhängige Revision, Az beim BFH X R 16/21, entschieden hat.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 23.06.2020, 12 K 3738/19 E