Leitsatz
Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten und -verpflichteten Elternteils für den Schulbesuch von in den USA lebenden Kindern sind ebenso nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wie die Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts.
Sachverhalt
Der geschiedene Kläger begehrt für das Jahr 1999 den Abzug von Schulgeldzahlungen und von Aufwendungen für Besuchsfahrten für drei in den USA lebende Kinder. Im Klageverfahren vertritt er die Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, da nach dem BFH, Urteil v. 4. 12. 2001, III R 31/00, BStBl 2002 II S. 382) Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern ebenso außergewöhnlich und zwangsläufig seien, wie die räumliche Distanz, die eine normale Kontaktpflege verhindere.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind die geltend gemachten Schulgeldzahlungen weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, noch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. Nach dem Urteil des BFH vom 23. 11. 2000 (VI R 38/97, BStBl 2001 II S. 381) können Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt. Die Aufwendungen für Fahrten zur Ausübung des Besuchsrechtes können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da sie nach dem Urteil des BFH vom 28. 3. 1996 (III R 208/94, BStBl 1997 II S. 54) nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind. Diese Aufwendungen sind grundsätzlich durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten. Ausnahmen hat der BFH bei Reisen anerkannt, die ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen.
Hinweis
Da der BFH in seinem Urteil vom 24. 6. 2004 (III R 141/95, BFH/NV 2004 S. 1635) erwogen hat, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten in "gewissem Umfang" zwangsläufig erwachsen und daher gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, hat das Finanzgericht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen. Die Revision ist inzwischen unter dem Aktenzeichen III R 28/05 beim BFH anhängig. In einschlägigen Fällen sollten Betroffene daher die Einkommensteuerbescheide mit einem Einspruch anfechten, und unter Hinweis auf das o.a. Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 22.03.2005, 12 K 826/04