Leitsatz
Der Umzug eines Geschäftsführers in das Betriebsgebäude der GmbH ist nicht ganz überwiegend beruflich veranlasst, wenn er nicht nachweislich stets für die GmbH verfügbar sein muss. Allein die räumliche Nähe zwischen Wohnung und Betrieb reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus.
Sachverhalt
Die Wohnung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers und die Geschäftsräume seiner im Reinigungsgewerbe tätigen GmbH befanden sich in einem gemieteten Gebäude. Nach Kündigung der Mietverträge wegen Eigenbedarfs wurden Wohnung und Geschäftsräume in ein im Eigentum des Geschäftsführers stehendes Gebäude verlegt. Dessen Antrag auf Abzug der die Wohnung betreffenden Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lehnte das Finanzamt ab. Das FG folgte dem.
Entscheidung
Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu allein beruflich veranlasst ist, private Gründe also nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Beweislast für die berufliche Veranlassung trägt der Steuerpflichtige. Hier ist der Umzug sowohl beruflich als auch privat veranlasst, so dass der Abzug der Umzugskosten am Aufteilungsverbot des § 12 EStG scheitert. Gegen eine überwiegende berufliche Veranlassung sprechen der Umzug auf ein eigenes Grundstück, die nicht nachgewiesene Notwendigkeit ständiger Verfügbarkeit des Geschäftsführers und die Eigenbedarfskündigung als Auslöser für die Verlegung der Wohnung. Die Kündigung steht nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit; der Umzug wäre auch dann erforderlich geworden, wenn nur die Wohnung, nicht auch die Geschäftsräume gekündigt worden wären. Allein die unstrittig vorteilhafte räumliche Nähe zwischen Wohnung und Geschäftsräumen begründet keine berufliche Veranlassung.
Hinweis
Offenbar lagen alte und neue Geschäftsräume sowie Wohnung so nahe beieinander, dass der Geschäftsführer den privaten Umzug nicht mit einer Fahrzeitverkürzung von wenigstens einer Stunde pro Tag begründen konnte. In diesem Fall wäre der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu gewähren gewesen (zuletzt BFH, Beschluss vom 12.11.2008, VI B 85/08, BFH/NV 2009 S. 171). Kosten für einen Umzug in eine auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe belegene Wohnung sind dagegen abzugsfähig, wenn der Umzug im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, weil jederzeitige Einsatzfähigkeit erforderlich ist. Dies hat der BFH im Fall eines in Kliniknähe umziehenden Arztes bejaht (BFH, Urteil vom 28.4.1988, IV R 42/86, BStBl II 1988, S. 777). Mit dessen Situation ist die des Geschäftsführers einer Reinigungs-GmbH jedoch kaum vergleichbar.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008, 6 K 272/06 C