Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nach Auffassung des FG Nürnberg ist dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Frage positionieren wird.
Sachverhalt
Ein Gewerbetreibender erhielt einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2008, in dem das Finanzamt die (zunächst als Betriebsausgabe abgezogene) Gewerbesteuer dem Gewinn wieder außerbilanziell hinzurechnet hatte. Das Amt erklärte, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seit dem Veranlagungszeitraum 2008 unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG fallen. Der Gewerbetreibende wandte sich gegen die Gewinnerhöhung und sah das Abzugsverbot als unsystematische (verfassungswidrige) Regelung an.
Entscheidung
Das FG stufte das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG jedoch als verfassungsgemäß ein. Das Gericht berief sich dabei auf die Auffassung der Finanzverwaltung und des Schrifttums, wonach die Gewerbesteuer auch weiterhin eine Betriebsausgabe ist, sie durch die gesetzliche Neuregelung jedoch lediglich nicht mehr abgezogen werden darf. Das Abzugsverbot ist insbesondere wegen seiner "Zielrichtung" verfassungsgemäß: Es sollte die bis dahin bestehende wechselseitige Beeinflussung der Bemessungsgrundlagen zur Gewerbe- und Einkommensteuer beenden, die Gewinnberechnung erleichtern und die Ertragshoheiten abgrenzen. Flankierend hat der Gesetzgeber auch steuerentlastende Maßnahmen ergriffen, indem er die Steuermesszahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt und den Faktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 angehoben hatte. Das FG ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dem geschaffenen Abzugsverbot im Ergebnis nicht die "Schwelle zur Willkür" überschritten hat.
Hinweis
Das FG Hamburg hat das Abzugsverbot mit Urteil v. 29.2.2012, 1 K 48/12 ebenfalls als verfassungsgemäß eingestuft. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az beim BFH, I R 21/12), sodass abzuwarten bleibt, wie der BFH die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG einstufen wird.
Die Finanzverwaltung versieht Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerbescheide, sowie Feststellungsbescheide (mit Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum ab 2008) seit dem 10.10.2012 mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer (BMF, Schreiben v. 10.12.2012, BStBl 2012 I S. 1174).
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 02.02.2012, 6 K 1495/10