Leitsatz
1. Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 34 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20.12.2001 (nunmehr § 34 Abs. 7 Sätze 3 und 4 KStG 2002) i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 ist im VZ 2001 wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapital- und Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22.1.2009, C-377/07, STEKO Industriemontage, BFH/PR 2009, 152, Slg. 2009, I 299; Bestätigung des Senatsurteils vom 22.4.2009, I R 57/06, BFH/NV 2011, 147, BFH/PR 2011, 53, BStBl II 2011, 66 sowie des Senatsbeschlusses vom 8.6.2010, I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863).
2. § 34 Abs. 4 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 1999, jeweils in den vorgenannten Fassungen, verlangt – i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Sätze 1 und 3 DBA-USA 1989/1991 als maßgebende Bezugsnorm – eine unmittelbare Beteiligung an einer in den USA ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile und damit eine qualifizierte Mindestbeteiligungsquote, welche bei typisierender Betrachtung geeignet ist, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen". Die Unanwendbarkeit von § 34 Abs. 4 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 1999, jeweils in den vorgenannten Fassungen, erstreckt sich deshalb infolge Vorrangs der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit nicht auf sog. Drittstaaten (Bestätigung des Senatsurteils vom 29.8.2012, I R 7/12, BFH/NV 2013, 158, BFH/PR 2013, 50, BStBl II 2013, 89).
3. § 34 Abs. 4 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 1999, jeweils in den vorgenannten Fassungen, verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen für solche Wirtschaftsjahre nicht berücksichtigt werden, die nach dem 10.9.2001 – dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des UntStFG in den Deutschen Bundestag – enden.
Normenkette
§ 34 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. d. UntStFG vom 20.12.2001, § 34 Abs. 7 Sätze 3 und 4 KStG 2002; § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Sätze 1 und 3 DBA USA 1989/1991; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; Art. 43, Art. 48, Art. 57 EG, Art. 20 Abs. 3 GG
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer AG mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 30.9., war im Streitjahr 2001 das Halten von Beteiligungen und Warenzeichen. Am 30.9.2000 war die Klägerin einzige Gesellschafterin der A-GmbH. Die A-GmbH hielt zu diesem Zeitpunkt 97,7 % der Anteile an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft, der B-Inc. Diese Anteile hatte sie im Jahr 1999 zu 31 % von der Klägerin und zu 66,7 % von einem Dritten erworben.
Im Mai 2001 wurde die Klägerin mit der A-GmbH verschmolzen. Der Verschmelzung wurde die Bilanz zum 30.9.2000 (steuerlicher Übertragungsstichtag) zugrunde gelegt. U. a. gingen dabei die Anteile an der B-Inc. zum Buchwert auf die Klägerin über.
Ausweislich des Jahresabschlusses der Klägerin zum 30.9.2001 erzielte die B-Inc. ein negatives Jahresergebnis. Die Klägerin nahm daraufhin auf die Beteiligung an der B-Inc. in ihrer Bilanz zum 30.9.2001 eine Teilwertabschreibung vor. Das FA erkannte die Teilwertabschreibung an. Es war jedoch der Auffassung, davon seien 31 % nach § 34 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35), jetzt § 34 Abs. 7 Sätze 3 und 4 KStG 2002, i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG i.d.F. d. Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) nicht abziehbar.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.9.2010, 6 K 64/07, Haufe-Index 2529545, EFG 2011, 363).
Entscheidung
Das blieb die Klage auch vor dem BFH. Dies wies die Revision zurück. Es fehle sowohl an einem relevanten Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten, der einen Schutz auch bezogen auf eine Kapitalbeteiligung in einem sog. Drittstaat – wie hier die USA – auszulösen vermöchte, als auch an einem relevanten Verstoß gegen das Verfassungsverbot, das schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen zu verletzen. Für Letzteres sei auf den Bilanzstichtag des 30.9.2001 abzustellen. Auf diesen Zeitpunkt sei die Teilwertabschreibung vorzunehmen. Der Zeitpunkt liege aber nach dem 10.9.2001 als dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des UntStFG in den Deutschen Bundestag, aus dem sich das vorgesehene Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen ergebe. Das Vertrauen der Klägerin sei von diesem Zeitpunkt an ungeschützt.
Hinweis
1. Und noch ein Anschlussurteil zu der sog. STEKO-Rechtsprechung des EuGH; ein weiteres findet sich nachfolgend in diesem Heft: das Urteil vom 6.3.2013, I R 14/07. Dort findet sich auch all das, was zu jener Rechtsp...