BMF, Schreiben v. 21.2.2005, IV C 8 - InvZ 1271 - 7/05, BStBl I 2005, 503

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts wurde die Tätigkeit der Herstellung von Ersatzbrennstoffen bei Abfallentsorgungsunternehmen nach einer Entscheidung des für Zuordnungsfragen zuständigen Ausschusses „Task Force” vom 14.11.2003 beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg der Abt. 90 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet.

Bisher wurde die thermische Abfallbeseitigung allgemein der Abt. 37 zugeordnet und somit als investitionszulagenbegünstigte Tätigkeit behandelt.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.10.2002, BStBl 2003 II S. 360) darf sich die Umgruppierung eines Betriebs von einem investitionszulagebegünstigten Wirtschaftszweig in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig aufgrund der geänderten Auffassung einer Behörde aus Vertrauensschutzgründen regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Zuordnung von Betrieben der thermischen Abfallbeseitigung zur Abteilung 90 der WZ 2003 (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) aus Vertrauensschutzgründen erst für nach dem 28.2.2005 begonnene Investitionen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 503

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