Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Gewerbeverluste, die sich bei einer Gewerbesteuermessbetragsveranlagung erstmals ergeben oder aus den vorangegangenen Erhebungszeiträumen stammen und nicht ausgeglichen werden können, sind für den verbleibenden Verlustvortrag gesondert festzustellen (§ 10a Satz 2 GewStG). Das FG Bremen hat nun entschieden, dass eine derartige Verlustfeststellung auch dann noch möglich ist, wenn die reguläre Feststellungsfrist zwar an sich schon abgelaufen ist, gleichwohl aber noch Folgebescheide in Form der Gewerbesteuermessbescheide für die folgenden Jahre erlassen werden können.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die erstmalige Durchführung einer gewerbesteuerlichen Verlustfeststellung auf den 31.12.1990, die erstmals in 1999 und damit ersichtlich nach Ablauf der regulären Feststellungsfrist durchgeführt wurde. Das Finanzamt stützte sich hierbei auf § 181 Abs. 5 AO, da im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuerfestsetzungen 1992, 1993 und 1994 noch nicht abgelaufen war.
Entscheidung
Das FG entschied, dass § 181 Abs. 5 AO nicht nur im Fall der einheitlichen und gesonderten Feststellung Anwendung findet, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, sondern Entsprechendes gelten muss, wenn die Feststellungsfrist für den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (Grundlagenbescheid) zwar schon abgelaufen ist, gleichwohl aber die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer für die Folgejahre noch erlassen werden können. Entscheidend ist, dass die gesonderte Feststellung nicht Selbstzweck ist, sondern im Blick auf die nachfolgenden Steuerfestsetzungen nur eine dienende Funktion hat, was der Gesetzgeber mit § 181 Abs. 5 AO zum Ausdruck bringen wollte.
Hinweis
Die Möglichkeit, einen Verlustfeststellungsbescheid trotz Ablaufs der regulären Feststellungsfrist erstmals zu erlassen, besteht also immer dann, wenn der Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden für einzelne Folgejahre noch möglich ist, wobei diese Folgejahre nicht zwingend unmittelbar an das Jahr der Verlustentstehung anknüpfen müssen. In jedem Fall muss sich aus dem Feststellungsbescheid ergeben, für welche noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen der Bescheid noch von Bedeutung ist (§ 181 Abs. 5 Satz 2 AO).
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 24.10.2002, 3 K 155/01