Leitsatz
1. Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der Rechtsprechung).
2. Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von Forderungen" i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Normenkette
§ 2 UStG , § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG , § 15 Abs. 1 und Abs. 2 UStG , Art. 2 der 6. EG-RL , Art. 4 der 6. EG-RL , Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin als Nachfolgerin einer Factoring-KG begehrte den Vorsteuerabzug im Rahmen eines echten Factorings. Die Factoring-KG hatte für den Importeur ausländischer Fahrzeuge, der die Fahrzeuge über ein eigenes Händlernetz in Deutschland vertrieb, das Factoring- und Finanzierungsgeschäft übernommen.
Unstreitig kaufte die Factoring-KG von dem Importeur Forderungen auf und übernahm das Ausfallrisiko zum Teil mit und zum Teil ohne Rückgriffsrecht gegen den Importeur. Soweit das Ausfallrisiko bei der Factoring-KG verblieb, nahm das FA einen Fall des echten Factorings an und lehnte insoweit eine unternehmerische Tätigkeit der KG ab. Konsequenterweise versagte es ihr den Vorsteuerabzug.
Die Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen zurück.
Hinweis
Beim Factoring-Geschäft lässt sich der Factor (regelmäßig noch nicht fällige) Forderungen des sog. Anschlusskunden abtreten und bezahlt dafür sofort. Echtes Factoring liegt vor, wenn der Factor auch das Risiko des Forderungsausfalls übernimmt. Dagegen werden beim unechten Factoring die Forderungen nur vorschussweise vergütet; wenn sich ihre Uneinbringlichkeit herausstellt, muss der Anschlusskunde die Vergütung zurückzahlen. Im Übrigen entlastet der Factor den Anschlusskunden bei der Debitorenverwaltung, er überwacht die Fälligkeit der Kundenforderungen des Anschlusskunden und zieht diese ein.
Bisher wurde zwischen dem sog. echten und unechten Factoring unterschieden und beim echten Factoring eine Leistung des Factors an den Anschlusskunden verneint. Die Besprechungsentscheidung ist Folge der Vorlage des BFH (BFH-PR 2001, 344) und der Entscheidung des EuGH (BFH-PR 2003, 355). Danach gilt nunmehr: Auch beim echten Factoring erbringt der Factor dem Anschlusskunden dadurch eine Dienstleistung (= sonstige Leistung), dass er ihn von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet und hierfür eine Vergütung (Differenz zwischen Nennbetrag und "Kaufpreis" für die Forderung) erhält. Die Umsätze sind – als "Einziehung von Forderungen" i.S.d. § 4 Nr. 8 UStG – nicht steuerbefreit und schließen deshalb den Vorsteuerabzug nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 4.9.2003, V R 34/99 (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 26.6.2003, Rs. C-305/01 – MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH –)