BMF, Schreiben v. 16.11.1998, IV D 2 - S 7492 - 9/98
1 Anlage
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28.9.1994 zu dem Abkommen vom 18.3.1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl 1994 II S. 2594, 2598) ist bekannt gemacht worden, daß das Abkommen nach seinem Artikel 52 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 29.3.1998 in Kraft getreten ist (BGBl 1998 II S. 1691). Das Abkommen ist gleichzeitig für Belgien, Frankreich, Kanada, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in Kraft getreten.
Hiermit übersende ich – auszugsweise – die ab 29.3.1998 geltende Fassung des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls weitere Veranlassung (Anlage).
Zu den Änderungen des Artikels 67 Abs. 3 ZA-NTS bemerke ich folgendes:
In Buchstabe (a) Ziffer (i) ist die Voraussetzung, daß das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates zu entrichten ist, weggefallen. Für die Beibehaltung dieser Voraussetzung waren keine Gründe mehr ersichtlich.
Die Änderung des Buchstaben (a) Ziffer (ii) dient der Klarstellung. Die Regelung, daß die Steuerbefreiung nicht für die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie für die Herstellung von Gebäuden gilt, wenn diese Umsätze für den privaten Bedarf der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von Angehörigen bestimmt sind, entspricht der bisherigen Praxis. Die gestrichenen Sätze betrafen Regelungen, die durch die Einführung des Mehrwertsteuersystems überholt sind.
Die Streichung des Buchstaben(a) Ziffer (iii) ist durch den Wegfall der Beförderungssteuer bedingt.
Im Interesse der Rechtsklarheit wird in Buchstabe (a) Ziffer (i) und Ziffer (iv) jetzt der neue Begriff Abgabenvergünstigung verwendet, da Abgabenvergütungen und Preisvergünstigungen weggefallen sind.
Anlage Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Auszug)
Artikel 67
(1) …
(2) …
(3) (a) (i) Für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, werden die unter den Ziffern (ii) und (iv) genannten Abgabenvergünstigungen gewährt. Die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.
(ii) Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie für die HersteIlung von Gebäuden, wenn diese Umsätze für den privaten Bedarf der Mitglieder der Truppe, oder des zivilen Gefolges oder von Angehörigen bestimmt sind.
(iii) gestrichen
(iv) Für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, werden die Abgabenvergünstigungen gewährt, die in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind.
(b) …
(c) …
(4) …
Normenkette
ZA-NTS Art. 67 Abs. 3