OFD Karlsruhe, Verfügung v. 31.8.2017, S 3700/20 - St 341

Anlagen

  • Auszug aus dem Bundesgesetzblatt 2017 I S. 1682
  • Vergleichende Fassungen der entsprechenden Änderungen

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.2017 (BGBl Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39 vom 24.6.2017 S. 1682 ff, BStBl 2017 I S. 865; Auszug vgl. Anlage) wurden auszugsweise nachfolgende Änderungen des ErbStG getroffen, die nach Artikel 4 Nr. 8 auf alle Erwerbe anzuwenden sind, in denen die Steuer nach dem 24.6.2017 entsteht:

 

1. Beschränkte Steuerpflicht

§ 2 ErbStG:

Die Regelung des § 2 Abs. 3 ErbStG zur Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht wurde ersatzlos aufgehoben.

§ 16 ErbStG

Bei beschränkter Steuerpflicht besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG.

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird allerdings nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG besteuert werden kann.

Um aber sicherzustellen, dass die Besteuerung nicht durch Aufspaltung in mehrere zeitlich getrennte Zuwendungen umgangen werden kann, sind frühere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe in die Berechnung des anteiligen Freibetrags einzubeziehen.

§ 17 ErbStG

Der Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden Lebenspartner wie auch den Kindern i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 ErbStG) ist jetzt auch bei beschränkter Steuerpflicht zu gewähren. Dabei sind die ausländischen Versorgungsbezüge auf den Freibetrag angerechnet.

Nach der Neuregelung des § 17 Abs. 3 ErbStG wird der Versorgungsfreibetrag nur dann gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die deutschen Behörden ggfs. Auskünfte von den ausländischen Behörden hinsichtlich der nicht steuerbaren Versorgungsbezüge erhalten können.

 

2. Abfindungszahlung an einen Erbprädententen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

Die Besteuerungslücke hinsichtlich von Abfindungszahlungen an den weichenden Erbprädententen entsprechenden den Urteilen des BFH vom 4.5.2011 (BStBl 2011 II S. 725, kein Erwerb) und vom 15.6.2016 (BStBl 2017 II S. 128, Abzug als Nachlassverbindlichkeit) wurde durch die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG geschlossen.

Danach gilt als vom Erblasser zugewandt, was dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würde, nicht mehr geltend gemacht wird.

Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und ist in FAIR unter >Verfügungen_ ErbStG> eingestellt.

 

Anlage 1

Gesetz
zur Bekämpfung der Steuerumgehung
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)
Vom 23.7.2017

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(…)

Artikel 4
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997 (BGBl 1997 I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.11.2016 (BGBl 2016 I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Satz 2 die Wörter „, vorbehaltlich des Absatzes 3,” gestrichen.
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  2. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „gewährt wird” durch die Wörter „oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden” ersetzt.
  3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

    „f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,”.

  4. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.”

  5. § 16 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und Absatz 3” gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermög...

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