OFD Koblenz, Verfügung v. 17.8.2000, S 2223/S 2551/S 2293 d A - St 34 2
Durch die „Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung” vom 10.12.1999 wurde das untergesetzliche Spendenrecht grundlegend neu geordnet. Das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I S. 1034) hat die Abzugsmöglichkeit von Zuwendungen an Stiftungen erheblich erweitert. Diese Änderungen sind zum 1.1.2000 in Kraft getreten.
1. Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke § 10 b EStG)
Nach § 10 b EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b Abs. 1 und 1 a) und Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien (§ 10 b Abs. 2) abzugsfähig.
2. Spendenbegriff
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Es muss sich hierbei um Ausgaben handeln, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim Spender eine Vermögensminderung darstellen. Abzugsfähig sind nur Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt.
2.1 Freiwilligkeit
Spenden sind freiwillige Leistungen. Deshalb sind z.B. Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen beim Erben steuerlich nicht als Spenden abziehbar (BFH-Urteil vom 22.9.1993, X R 107/91, BStBl 1998 II S. 874). Auch Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind nicht nach § 10 b Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig (BFH-Urteil vom 19.12.1990, X R 40/86, BStBl 1991 II S. 234).
Freiwilligkeit liegt ebenfalls nicht vor bei als „Spenden” bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leistung dieser Zahlung abhängt (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 20.10.1998, IV C 6 – S 0171 – 11/98, BStBl 1998 I S. 1424).
2.2 Unentgeltlichkeit
Zuwendungen an eine Körperschaft, für die durch diese eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende, z.B. beim Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefiz-Konzert oder von Losen für eine Wohlfahrts-Tombola, ist nicht zulässig.
3. Ausgaben für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG
Steuerbegünstigt sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke § 10 b Abs. 1 EStG). Die als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführt.
Ausgaben zur Förderung dieser Zwecke sind im Rahmen der dort genannten Höchstgrenzen nach § 10 b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und – soweit sie aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet wurden – nach § 9 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abzugsfähig. Besonders hinzuweisen ist auf Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke, für die eine erhöhte Abzugsfähigkeit besteht.
Für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG gelten die folgenden Ausführungen zu § 10 b Abs. 1 EStG entsprechend.
Wegen der Besonderheiten hinsichtlich des Abzugs von Zuwendungen an Stiftungen vgl. Tz. 3.1.3.
3.1 Abzugsfähige Ausgaben
3.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke
Im Rahmen des § 10 b EStG sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke abzugsfähig.
3.1.2 Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
Das Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Nach § 48 Abs. 4 EStDV dürfen abgezogen werden
- Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der in Abschnitt A der Anlage 1 bezeichneten Zwecke und
- Spenden zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1 bezeichneten Zwecke.
Bei Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind also Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig.
Bei Körperschaften, die im Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind dagegen nur Spenden abzugsfähig.
Aufgrund dieser Unterscheidung sind solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen, aus denen bei typisierender Betrachtungswe...