Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Wird einem Arzt die Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite ärztliche Heilbehandlung.
Sachverhalt
Der Kläger ist Arzt und erzielte im Streitjahr 2009 u. a. Einnahmen für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte er bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen, insbesondere bei einer teilnehmenden Herzsportgruppe. Das Finanzamt behandelte die genannten Leistungen als umsatzsteuerpflichtig.
Entscheidung
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts stellt die ärztliche Überwachung der Vitalwerte der Teilnehmer einer sog. Herzsportgruppe eine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung dar.
Hingegen beurteilte es die notärztliche Betreuung von und die Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen nicht als Heilbehandlung. Vielmehr stellte sich der Arzt durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung. Gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leiste er nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Dies alleine genüge nicht, um die umsatzsteuerliche Befreiung beanspruchen zu können. Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts. Es fehle gerade an einem Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezieht, weil völlig offen ist, wer und ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird. Im besten Fall kommt es nämlich nicht zu einem einzigen Einsatz des Notarztes.
Hinweis
Der Kläger hat vorgetragen, seine Leistungen unterschieden sich von einer Rufbereitschaft durch die Anwesenheit am Ort der Veranstaltung. Ihm sei damit - anders als bei der Rufbereitschaft – die Möglichkeit eröffnet, die Veranstaltungsteilnehmer zu beobachten. Das genügte dem Gericht allerdings nicht. Zwar könne das Beobachten und Erkennen von potenziellem Behandlungsbedarf als Vorbeugung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen verstanden werden – dafür wurde er aber nicht bezahlt. Die Leistungsbeziehung bestand während der Wartezeit auf einen Einsatz allein mit dem Veranstalter als Leistungsempfänger. Dieser bezahlte ihn auch nicht, um die Teilnehmer seiner Veranstaltung auf Behandlungsbedarf aufmerksam zu machen. Die Intention des Veranstalters als Auftraggeber war vielmehr, den gegebenenfalls ordnungsrechtlichen Auflagen von Behörden zu genügen.
Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen (Az beim BFH V R 37/17). Umsatzsteuerfestsetzungen von betroffenen Rettungs- und Sanitätsdiensten könnten deshalb vorsorglich offengehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 03.07.2017, 9 K 1147/16