OFD Hannover, Verfügung v. 26.3.2003, G 1401 - 9 - StO 231/S 2246 - 44 - StH 225
1. Ertragsteuerliche Behandlung der von den Laborgemeinschaften erhobenen Umlagen
Die ertragsteuerliche Behandlung der von den Laborgemeinschaften mangels eigener Einnahmen erhobenen Umlagen bei den beteiligten Ärzten hängt von der Buchung bei den Laborgemeinschaften ab. Hat die Laborgemeinschaft die vereinnahmten Umlagen als Einlagen und damit erfolgsneutral ausgewiesen, so darf der beteiligte Arzt die Zahlung der Umlage nicht als Betriebsausgabe abziehen. Bucht die Gemeinschaft dagegen die Umlagen als Betriebseinnahme, so steht dieser Einnahme die Zahlung des beteiligten Arztes als gewinnmindernde Betriebsausgabe gegenüber. In beiden Fällen wirken sich bei dem beteiligten Arzt im Ergebnis nur die nach der gesonderten Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 AO auf ihn anteilig entfallenden Aufwendungen der Laborgemeinschaft gewinnmindernd aus.
Dem für die Veranlagung des Arztes zuständigen FA bzw. Bearbeiter ist dabei mitzuteilen, ob die Laborgemeinschaft die vereinnahmten Umlagen als Einlagen behandelt hat, so dass sie der Beteiligte im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben abziehen darf, oder ob die Laborgemeinschaft die Umlagen als Betriebseinnahmen gebucht hat, so dass ein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Gewinnermittlung der Beteiligten in Betracht kommt. Der durch gesonderte Feststellung des für die Laborgemeinschaft zuständigen Finanzamts ermittelte anteilige Verlustbetrag stellt bei dem beteiligten Arzt in jedem Fall eine Betriebsausgabe dar.
2. Neues Vergütungssystem ab 1.7.1999
Ein Gremium der gemeinsamen Steuerverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen hat mit Wirkung vom 1.7.1999 ein neues Vergütungssystem für ärztliche Laborleistungen beschlossen. Das bis zum 30.6.1999 geltende Abrechnungssystem bewertet Laborleistungen mit Punkten, die nach bestimmten Verteilungsregelungen vergütet werden. Vom 1.7.1999 an wird zusätzlich ein sog. „Vergütungssplitting” eingeführt. Die Leistungen werden nunmehr in einen analytischen und einen ärztlichen Honorarteil aufgeteilt. Für die analytischen Leistungen werden bundeseinheitliche Kostensätze festgesetzt, während für die Honorierung der ärztlichen Leistungen als neues Element ein Wirtschaftlichkeitsbonus eingeführt wird. Hiermit soll ein Anreiz gesetzt werden, die für das Allgemein- und Speziallabor getrennten Budgets nicht zu überschreiten. Das neue Verfahren ermöglicht es, die Vergütung für den analytischen vom ärztlichen Honorarteil zu trennen. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob sich aufgrund dieser Trennungsmöglichkeit die bisherige Zuordnung der Tätigkeit zu den freiberuflichen Einkünften im Sinne des § 18 EStG verändert und nunmehr gewerbliche Einkünfte anzunehmen sind.
Nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die steuerliche Behandlung allein durch die Trennung der Laborarbeiten in einen technischen und einen ärztlichen Honoranteil nicht in Frage gestellt. Durch das neue Vergütungssystem ändert sich nicht die Art der ärztlichen Tätigkeit, d.h., der Charakter der Erfüllung des Untersuchungsauftrags als ärztliche Leistung bleibt unverändert bestehen. Zu einer anderen Qualifizierung der Einkünfte eines Laborarztes kann es nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch dann kommen, wenn die Tätigkeit des Arztes nicht mehr als eigenverantwortlich angesehen werden kann (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 21.3.1995, XI R 85/93, BStBl 1995 II S. 732). Nach dem BFH-Urteil vom 11.7.1991, IV R 102/90, BStBl 1992 II S. 413, ist im Übrigen eine einheitliche Erfassung der Einkünfte nur dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist.
Normenkette
EStG § 18