OFD Hannover, Verfügung v. 3.9.1999, G 1401 – 9 – StO 232/G 1401 – 273– St H 241
Ein Gremium der gemeinsamen Steuerverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen hat mit Wirkung vom 1. Juli 1999 ein neues Vergütungssystem für ärztliche Laborleistungen beschlossen.
Das bis zum 30. Juni 1999 geltende Abrechnungssystem bewertet Laborleistungen mit Punkten, die nach bestimmten Verteilungsregelungen vergütet werden. Vom 1. Juli 1999 an wird zusätzlich ein so genanntes "Vergütungssplittung" eingeführt. Die Leistungen werden nunmehr in einen analytischen und einen ärztlichen Honorarteil aufgeteilt. Für die analytischen Leistungen werden bundeseinheitliche Kostensätze festgesetzt, während für die Honorierung der ärztlichen Leistungen als neues Element ein Wirtschaftlichkeitsbonus eingeführt wird. Hiermit soll ein Anreiz gesetzt werden, die für das Allgemein- und Speziallabor getrennten Budgets nicht zu überschreiten.
Das neue Verfahren ermöglicht es, die Vergütung für den analytischen vom ärztlichen Honorarteil zu trennen. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob sich auf Grund dieser Trennungsmöglichkeit die bisherige Zuordnung der Tätigkeit zu den freiberuflichen Einkünften i. S. des § 18 EStG verändert und nunmehr gewerbliche Einkünfte anzunehmen sind.
Nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die steuerliche Behandlung allein durch die Trennung der Laborarbeiten in einen technischen und einen ärztlichen Honorarteil nicht in Frage gestellt. Durch das neue Vergütungssystem ändert sich nicht die Art der ärztlichen Tätigkeit, d. h. der Charakter der Erfüllung des Untersuchungsauftrages als ärztliche Leistung bleibt unverändert bestehen.
Zu einer anderen Qualifizierung der Einkünfte eines Laborarztes kann es nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch dann kommen, wenn die Tätigkeit des Arztes nicht mehr als eigenverantwortlich angesehen werden kann (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) – vgl. BFH vom 21. März 1995, BStBl II 1995 S. 732. Nach dem BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 (BStBl II 1992 S. 413) ist im Übrigen eine einheitliche Erfassung der Einkünfte nur dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1