BMF, Schreiben v. 18.4.1997, IV A 8 - S 1551 - 38/97, BStBl 1997 I S. 392
Anlage
Den beigefügten Abdruck der neugefaßten allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sie ersetzen die Vorbemerkungen zur AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter und die bisherigen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige.
Anlage: Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen
Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Den Fachverbänden der Wirtschaft ist Gelegenheit gegeben worden, an der Aufstellung der AfA-Tabellen mitzuwirken.
1. Die in den AfA-Tabellen angegebenen ND sind mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.
2. Die in den Tabellen angegebene ND dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Sie berücksichtigt die technische und wirtschaftliche Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.
3. Die Frage der Abschreibungsmethode bleibt hiervon unberührt.
4. Sind abweichende Verhältnisse und Bedingungen, wie z.B. Nutzung in mehr als einer Schicht, Einfluß von Nässe, Säuren usw., die in einem Wirtschaftszweig üblich sind, bereits bei der Ermittlung der ND berücksichtigt, so ist dies in den Vorbemerkungen der jeweiligen AfA-Tabelle angegeben.
5. Der angegebene lineare AfA-Satz kann bei ganzjähriger Nutzung von schichtabhängigen Anlagegütern in Doppelschicht um 25 % und in Drei- oder Vierfachschicht um 50 % erhöht werden, soweit dies bei der Festlegung der ND (Tz. 4) nicht schon berücksichtigt worden ist. Für unbewegliche Anlagegüter kommen Mehrschichtzuschläge nicht in Betracht.
6. Durch die Aufnahme eines Anlagegutes in die AfA-Tabellen ist nicht über seine Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen, Gebäuden oder baulichen Einzelbestandteiten entschieden. Die Abgrenzung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles; vgl. die einkommensteuerrechtliche Regelungen bzw. die Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen.
7. Die Begriffe „Leichtbauweise” und „massiv” werden wie folgt definiert:
Leichtbauweise:
Bauausführung im Skelett-, Fachwerk- oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung)
massiv:
gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Stahlgerüstbauten, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.
Anmerkung:
Die Verweise in den Branchentabellen beziehen sich noch auf die bisherigen allgemeinen Vorbemerkungen zu den Branchentabellen bzw. auf die Vorbemerkungen für die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter. Diese auf den Deckblättern noch enthaltenen Hinweise sind gegenstandslos.
Normenkette
AO § 193
Fundstellen
BStBl I, 1997, 392