Kommentar

Steuerzahler in der ehemaligen DDR, die im Jahr 1990 insbesondere land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt haben, können eine sog. Akkumulationsrücklage in Höhe von 20 % des jährlichen Einkommens bzw. Gewinns, höchstens 50 000 M/DM bilden (§ 3 Abs. 2 StÄndG DDR Rücklagen ). Die Akkumulationsrücklage ist bereits bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen; sie mindert auch den Gewerbeertrag ( Gewerbeertrag ).

Dies gilt nicht nur für Einzelunternehmer, sondern auch für Personengesellschaften , d. h.: Auch bei einer Personengesellschaft ist der Gewerbeertrag um die Akkumulationsrücklage zu mindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rücklage von der Personengesellschaft oder nur von einzelnen Mitunternehmern gebildet werden darf.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.10.1995, IV R 86/93

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