(1) 1Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). 2Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. 3Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligen[1] [Bis 30.06.2021: erstmaligem] Produktionsbeginn beim [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [2]Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [3]Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [4]Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch[5] [Bis 31.12.2020: schriftlich].
(3) 1Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [6]Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.
(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen[7] [Bis 30.06.2021: angemeldeten] Verhältnisse dem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [8]Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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