LfSt Bayern, Schreiben vom 28.10.2022, G 2163.1.1-1/31 St35
In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 30. März 2022, ersetzt durch die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 28. Oktober 2022, und der Verfügung zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung vom 28. Oktober 2022 (Az.: G 2163.1.1-1/30 St35) ergeht folgende weitere Verfügung:
I. Adressat
Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.
II. Allgemeines
Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 30. März 2022, ersetzt durch die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 28. Oktober 2022, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bei dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2023 verpflichtet worden. In der Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Az.: G 2163.1.1-1/30 St35) sind Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 festgelegt.
III. Verlängerung der Abgabefrist für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist bis zum 30. April 2024 für Grundbesitz zu verlängern,
- der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, oder 6 Grundsteuergesetz (GrStG) vollständig von der Grundsteuer befreit war,
- bei dem auch danach keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat, und
- der in der Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Az.: G 2163.1.1-1/30 St35) nicht von der Abgabeverpflichtung ausgenommen sind.
Für Fristverlängerungen bis 30. April 2024 für Grundsteuererklärungen zu Grundbesitz, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es keines Antrags, da diese von Amts wegen gewährt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 109 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), § 149 Absatz 1 AO, Art. 6 Absatz 5 Satz 1 und 4 Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG), Art. 6 Absatz 6 BayGrStG, Art. 9 Absatz 3 BayGrStG, Art. 10 Absatz 1 und 2 BayGrStG, § 228 Bewertungsgesetz (BewG)
Normenkette
GrStG § 3
GrStG § 4
GrStG § 5 Abs. 1
GrStG § 6