OFD Nürnberg, Verfügung v. 13.9.2004, S 7177 - 56/St 43

Mit Urteil vom 3.4.2003 in der Rechtssache C-144/00 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der „anderen … anerkannten Einrichtung als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt”.

Mit BMF-Schreiben vom 31.7.2003 (BStBl 2003 I S. 424) wurde u.a. bestimmt, dass danach auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei sein können und dass gleichermaßen die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20b UStG steuerfrei sein kann, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden.

Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Leistungen der

  • Dirigenten
  • (Theater-)Regisseure
  • Intendanten

dem allgemeinen Steuersatz i.S. des § 12 Abs. 1 UStG.

Begründung:

Es ist aus Gründen der steuerlichen Neutralität nicht erforderlich, Leistungen der Dirigenten, Regisseure und Intendanten von der Umsatzsteuer zu befreien, da diese nicht im Wettbewerb zu anderen Dirigenten, Regisseuren und Intendanten (als Gruppe) stehen, die nach § 4 Nr. 20a UStG umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen.

Zudem hat der deutsche Gesetzgeber seinen ihm von der 6. EG-Richtlinie vorgegebenen und vom EuGH bestätigten Gestaltungsspielraum bei der Befreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen so ausgeübt, dass im Bereich der darstellenden Künste nur solche Leistungen befreit werden, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre). Dirigenten und Regisseure gestalten zwar in künstlerischer Hinsicht Konzerte oder Theateraufführungen ganz entscheidend mit, sind jedoch als Solisten nicht fähig, ihr Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken. Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Wirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten.

Das gilt auch für Leistungen von Intendanten. Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20a

UStG § 12 Abs. 1

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