BMF, Schreiben v. 19.2.2016, III B 1 - Z 0440/13/10010 :010
Einführungserlass zur Anwendung neuen Unionsrechts im Zollbereich ab dem 1.5.2016
Ab dem 1.5.2016 gilt ein neues Zollrecht. Zu dessen vollständiger Anwendung sind Anpassungen an bestehende IT-Systeme sowie Neuentwicklungen erforderlich. Bis dahin gelten Übergangsregelungen. Das IT-Verfahren ATLAS wird für Teilnehmer und Benutzer als Zollabfertigungssystem unter dem UZK fortgeführt. Die Weiterentwicklung orientiert sich an den fachlichen, technischen und zeitlichen Vorgaben der Kommission. Alle für den UZK erforderlichen elektronischen Systeme sollen nach derzeitigem Stand bis spätestens 31.12.2020 eingerichtet und betriebsbereit sein.
Das neue Zollrecht besteht aus folgenden Rechtstexten:
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
– UZK –,
die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
– UZK-DA – (nachfolgend: DA),
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
– UZK-IA – (nachfolgend: IA) und
die noch nicht im Amtsblatt veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) [2016/XXX] der Kommission vom 17.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
– UZK-TDA – (nachfolgend: TDA)
Die Kommission hatte den Mitgliedstaaten ursprünglich mindestens 12 Monate zur Vorbereitung auf das neue Zollrecht zugesagt. Im Verlauf der Gesetzgebungsverfahren kam es jedoch zu erheblichen Verzögerungen. Der TDA wird nach derzeitigem Sachstand nicht vor März 2016 offiziell bekanntgegeben. Dieser Einführungserlass ergeht gleichwohl schon jetzt, um den Beschäftigten ein Mindestmaß an Vorbereitung zu ermöglichen und zugleich die Fachöffentlichkeit zu informieren.
Der Erlass gliedert sich wie folgt:
Nach allgemeinen Erläuterungen (A.) werden unter (B.) wesentliche Rechtsänderungen vorgestellt. Es schließen sich unter (C.) Überleitungsmaßnahmen an, insbesondere im Hinblick auf bestehende Bewilligungen und Verfahren. Die Rechtsänderungen sind daher stets zusammen mit den Überleitungsmaßnahmen zu lesen.
Dem Erlass sind als Anlagen die Kommissionsfassung zum TDA (Anlage 1), der Kommissionsbeschluss über das UZK-Arbeitsprogramm (Anlage 2) und der Anhang 90 zum DA (Anlage 3) beigefügt.
A. Allgemeines
Der Einführungserlass legt die strategischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des neuen Zollrechts fest.
Die operative Umsetzung des neuen Zollrechts erfolgt durch die Generalzolldirektion (GZD) nach Maßgabe der strategischen Vorgaben seitens des BMF. Ziel ist es, den Einstieg in das neue Recht für Verwaltung und Wirtschaft so reibungslos wie möglich zu gestalten. Dabei sind insbesondere die Verfügbarkeit der neuen IT-Verfahren und die eingetretenen Verzögerungen zu berücksichtigen. Bis zur vollständigen Anwendung des UZK sind vielfältige Anpassungen an bestehenden IT-Systemen erforderlich. Zudem müssen neue IT-Anwendungen entwickelt werden.
Der Zollkodex (ZK) und die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) werden mit Ablauf des 30.4.2016 aufgehoben. Die Übergangsregelungen sind in IA und TDA enthalten. Der DA wird durch den TDA geändert und ebenfalls um Übergangsregelungen ergänzt. Die Einzelheiten bzgl. der bis Ende 2020 geltenden Übergangszeit enthält das UZK-Arbeitsprogramm (Art. 280 UZK, s. Anlage 2).
Form und Inhalt von Anträgen, Entscheidungen, Anmeldungen sowie Mitteilungen sind in den Anhängen zu DA und IA beschrieben, Artikel 2 DA, Artikel 2 IA. Anhang A zum DA regelt die Datenanforderungen, Anhang A zum IA die Formate und Codierungen für Anträge und Entscheidungen. Die Anhänge B enthalten vor allem Datenelemente für die Anmeldungen, Mitteilungen sowie Nachweise über den zollrechtlichen Status. Für die Übergangszeit sind hinsichtlich Form und Inhalt außerdem die Anhänge des TDA maßgeblich.
Zur Umsetzung des Rechts in der Praxis bedarf es in den meisten Bereichen der Ergänzung und der Konkretisierung. Dies erfolgt in den nächsten Wochen schrittweise durch die Generalzolldirektion, die später auch über das Ende von Übergangszeiten bzw. -regelungen informieren wird.
B. Wesentliche Änderungen
I. Begriffsbestimmungen (Artikel 5 UZK)
1. Allgemeines
Die neuen Vorschriften wurden an den Vertrag von Lissabon angepasst und ersetzen beispielsweise Begriffe wie „Gemeinschaft” durch „Union”.
Begriffsbestimmungen und Definitionen sind in der Regel als allgemeine Vorschrift...