Leitsatz
Wird die bisherige Direktzusage "eingefroren" und künftig die Altersversorgung durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse zugesagt, stellt dies eine Neuzusage dar. Damit muss insbesondere der sog. Erdienenszeitraum beachtet werden.
Sachverhalt
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer H hatte von der H-GmbH seit 1996 Anspruch auf eine Altersversorgung. Dies wurde in 2008 dahingehend geändert, dass die bisherige Versorgungszusage ruhend gestellt wird und an deren Stelle fortan die überbetriebliche Versorgungskasse X treten soll. Zugleich war damit auch eine Erhöhung der Altersversorgung verbunden. Das Finanzamt sah in dieser rückgedeckten Unterstützungskasse nach § 4d Ziff. c EStG eine Neuzusage. Da H zum Zusagezeitpunkt 56 Jahre und 8 Monate alt war, könne er den Anspruch nicht mehr erdienen, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Allerdings sieht das Finanzgericht keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern verneint einen Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen an die Unterstützungskasse mangels betrieblicher Veranlassung. Denn die Norm des § 4d EStG ist die speziellere Regelungen zur Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen, die damit einer verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorgeht. Folglich sei unerheblich, ob beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein sonstiger Bezug als erforderlicher Vorteil i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgelöst wurde.
Durch den Wechsel des Durchführungsweges ist zu fordern, dass der Anspruch aus dieser (neuen) Altersversorgung auch erdient werden kann. Hierbei überträgt das Finanzgericht den vom BFH zur verdeckten Gewinnausschüttung aufgestellten 10-jährigen Erdienenszeitraum als Tatbestandsvoraussetzung und folgert, dass die fiktiv aus der Zusage zu erbringenden Leistungen durch die Gesellschafterstellung des Zusageempfängers veranlasst sind. Auch eine ansonsten angemessene Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers ändert nichts an den Rechtsfolgen eines nicht eingehaltenen Erdienenszeitraums.
Aufgrund der völlig anderen Qualität der Zusage gilt dies grundsätzlich wie für eine Neuzusage vollumfänglich und nicht nur - wie vom Finanzamt vorgenommen - für die rechnerische Erhöhung der Altersversorgung. Nur das sog. Verböserungsverbot schützte die H-GmbH vor einer weiteren Steuererhöhung.
Hinweis
Da es hinsichtlich des vom Finanzgericht bejahten Vorrangverhältnisses (§ 4d Abs. 1 Satz 1 EStG als lex specialis) keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.02.2015, 3 K 135/12