BMF, Schreiben v. 8.10.2003, IV C 4 - S 2493 - 1/03, BStBl I 2003, 495
Nach § 89 Abs. 1 EStG ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster 2003 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.
Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
- Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.
Zum Abschn. D
- Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Verträge bei dem ausstellenden Anbieter.
- Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, kann das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorbelegt werden. Der Antragsteller wird in Ziff. 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2003 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.
- Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters” auf der Rückseite des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2003 ist optional.
- Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –
Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschn. A ist optional. Muss dennoch mehr als ein Ergänzungsbogen ausgegeben werden, kann vorgesehen werden, dass die Abschn. B und C nur einmal erstellt und versandt werden.
Die Vordruckmuster für 2003 können auch für die Beantragung der Altersvorsorgezulage 2002 verwendet werden, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Datenübermittlung an die Zentrale Stelle für das Jahr 2002 den jeweils gültigen Datenbeschreibungen der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) entspricht.
Werden die hiermit bekannt gegebenen Vordruckmuster auch für das Jahr 2002 verwendet, sind die jeweiligen Jahreszahlen 2003, 2005, 2002 und 2001 durch 2002, 2004, 2001 und 2000 zu ersetzen.
Die Vordruckmuster stehen ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Finanzen unter der Adresse http://www.bff-online.de zum Download bereit.
Anlage
(hier nicht enthalten)
Normenkette
EStG § 89 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2003, 495