§ 9 Antrag

Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.

§ 10 Auskunftspflicht

Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank verpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 für Entscheidungen zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten.

§ 11 Entscheidungen

 

(1) 1Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 5 und 6a. 2Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 3Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

 

(2) 1Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land getroffen. 2Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.

 

(3) 1Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungsausschuß gebildet. 2Dieser spricht Empfehlungen aus. 3Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Ländern im Einvernehmen bestellt.

§ 12 Ermächtigung

 

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Einzelheiten der Ermittlung der Höhe des Teilentlastungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7, der Abführung von Erlösen nach § 5 sowie der Anordnung und Festsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 zu erlassen.

 

(2) 1Die Länder werden ermächtigt, durch landesrechtliche Vorschriften für die Zeit nach dem Außerkrafttreten des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften über Belegungsbindungen für Wohnungen der Wohnungsunternehmen zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt werden. 2Dabei sind nähere Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die Geltung während der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2003, längstens bis 31. Dezember 2013,

 

2.

die Festlegung eines nach den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Anteils von bis zu 50 vom Hundert der Wohnungen nach Satz 1,

 

3.

die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18, 19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungsgesetzes,

 

4.

eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkommensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; für die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden, jedoch erhöhen sich die Freibeträge nach § 25d Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um 60 vom Hundert.

3Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach § 5 privatisierten oder veräußerten und die nach dem Vermögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen Wohnungen.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 13 Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz

Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.

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