Nach § 44 Abs. 1 FGO ist eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid nur zulässig, wenn ein Vorverfahren in Form eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durchgeführt wird.

Die notwendigen Kosten eines Vorverfahrens sind erstattungsfähig, wenn sich an dieses ein Verfahren vor dem FG anschließt. Die Erstattung setzt voraus, dass das Gericht die Kosten für notwendig hält und dies im Urteil ausspricht (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu können auch Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten gehören. Sie sind unter der Voraussetzung erstattungsfähig, dass sie gesetzlich vorgeschrieben und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dazu zählt jede Maßnahme, die ein am gerichtlichen Verfahren Beteiligter für gewöhnlich bei objektiver und vorausschauender Betrachtung für erforderlich halten durfte. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Streitfrage für den Steuerpflichtigen, die Kompliziertheit und die Undurchsichtigkeit des Steuerrechts sind zu berücksichtigen. Kosten für einen zweiten Bevollmächtigten oder ein Privatgutachten sind allerdings nicht erstattungsfähig.[1]

Grundsätze der Kostenerstattung im Vorverfahren

Hilft das FA im Rechtsbehelfsverfahren dem Rechtsbehelf ab, kann keine Kostenerstattung gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt werden.[2]

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